Die SV Waldhof Mannheim 07 Spielbetriebs GmbH hat zur Bearbeitung von Stadionverbotsanträgen ein sogenanntes Stadionverbotsgremium gebildet. Dieses besteht aus dem Stadionverbotsbeauftragtem, dem Fanbeauftragtem, sowie einem Vertreter des Fanprojekt Mannheim. Jedoch haben Fanbeauftragter und der Vertreter des Fanprojekts lediglich beratende Funktion, die Entscheidung über das Haus- bzw. Stadionverbot obliegt alleine dem Stadionverbotsbeauftragtem.

Im Falle eines Stadionverbotsantrages gilt beim SV Waldhof nachfolgende Vorgehensweise:

  • Der betroffene Fan ist vom Verein schriftlich über den Antrag zu informieren (kein Einschreiben). In diesem wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass er innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit hat, entweder schriftlich oder persönlich, zur Sachlage Stellung zu nehmen.
  • Zudem ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich zwecks Beratung sowohl an den Fanbeauftragten wie auch an das Fanprojekt wenden kann, beide Kontaktdaten sind dem Schreiben beizufügen. Bei auswärtigen Fans sind zudem nach Möglichkeit die Kontaktdaten des Fanbeauftragten bzw. des Fanprojektes des jeweiligen Bezugsvereins beizufügen. Auswärtige Fans sollten sich demnach auch an die für sie zuständigen betreuenden Personen und Institutionen wenden!
  • Sollte sich der Betroffene innerhalb einer zweiwöchigen Frist nicht zur Sachlage äußern, ist ihm die Entscheidung über ein Haus- oder Stadionverbot schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
  • Sollte sich der betroffene Fan schriftlich zur Sachlage äußern, trifft sich das Stadionverbotsgremium zeitnah, um gemeinsam über die schriftlich dargelegte Schilderung des betroffenen Fans zu beraten. Bei auswärtigen Fans sind evtl. Stellungnahmen der dortigen Fanbetreuung zu berücksichtigen.
  • Wünscht der Betroffene eine persönliche Anhörung, hat der Stadionverbotsbeauftragte mit ihm zeitnah einen Termin zu vereinbaren. Das oben genannte Stadionverbotsgremium trifft sich an einem vereinbarten Termin mit der betroffenen Person, um über die Sachlage zu beraten. Wenn der betroffene Fan es wünscht, kann ein Treffen auch ausschließlich mit dem Stadionverbotsbeauftragten erfolgen. Bei auswärtigen Fans kann auf Wunsch die dortige Fanbetreuung zu dem Termin hinzugezogen werden.
  • Mögliche Orientierungspunkte für die Entscheidungsfindung sind Folgende:
    – Art und Umstände der Tat
    – Einsicht der betroffenen Person
    – Alter der betroffenen Person
    – Familiäre Situation o.ä. der betroffenen Person
    – Soziales Umfeld der betroffenen Person
    – Bereitschaft und Engagement der betroffenen Person
    – Häufigkeit, in der eine Person negativ in Erscheinung tritt
    – Auftreten der betroffenen Person an Spieltagen
    – Andere weitere Gründe
  • Mögliche Entscheidungen der Stadionverbotsanhörungskommission sind:
    – Kein Aussprechen des Stadionverbots oder Aufheben eines bestehenden Stadion-verbots, wenn glaubhaft oder sogar nachweisbar die zur Last gelegten Vorwürfe entkräftet werden können
    – Aussprechen des Stadionverbots oder kein Aufheben eines bestehenden Stadion-verbots
    – Aussprechen des Stadionverbots auf Bewährung mit Bewährungsauflagen
    – Aussetzen des Stadionverbots auf Bewährung ohne Bewährungsauflagen
    – Aussetzen des Stadionverbots auf Bewährung unter Einhaltung von Bewährungs-auflagen
  • In Fällen, in denen das Stadionverbot auf Bewährung ausgesprochen oder ausgesetzt wird, wird vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt die Bewährungsauflagen zu erfüllen sind und wer die Einhaltung der Bewährung kontrolliert. Werden die Bewährungsauflagen nicht eingehalten, tritt das Stadionverbot wieder in Kraft. Die betroffene Person wird hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt.
    Voraussetzungen für Bewährungsauflagen können u.a. sein:
    – Einsehen des Fehlverhaltens
    – Einschätzung der Kommissionsmitglieder, dass die betroffene Person in Zukunft nicht mehr sicherheitsrelevant auffallen wird
    – Folgen der Tat waren gering
  • Mögliche Auflagen können z.B. sein:
    – Mitarbeit bei Maßnahmen oder Projekten des Bezugsvereins
    – Mitarbeit bei einer Maßnahme oder eines Projektes des Fanprojekt Mannheim oder bei Fans von Gastvereinen des Fanprojekts des Bezugsvereins
    – Ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich
    – Kein Alkohol am Spieltag
    – Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training
    – Aussetzung des Stadionverbotes nur für Heimspiele
  • Nach der Anhörung bzw. der Beratung über die schriftliche Stellungnahme ist dem betroffenen Fan schriftlich per Einschreiben eine Entscheidung innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
  • Ein Recht auf Anhörung vor der Stadionverbotsanhörungskommission haben nicht nur Fußballfans, die von einem drohenden Stadionverbot betroffen sind, sondern auch diejenigen, gegen die ein Stadionverbot schon ausgesprochen wurde. Es besteht die Möglichkeit, nach Ablauf der Hälfte des Stadionverbots – in Ausnahmefällen auch schon früher – um einen Termin bei der Stadionverbotsanhörungskommission zu bitten, um das Stadionverbot noch-mals prüfen und gegebenenfalls zu verkürzen, auf Bewährung oder gänzlich aussetzen zu lassen. Hierzu reicht es, wenn der oder die Betroffene einen formlosen Antrag an die oder den Stadionverbotsbeauftragte*n richtet.
  • Der SV Waldhof behält sich jedoch vor, bei „besonderen Einzelfällen“ – z.B. bei schwerem, vereinsschädigendem Verhalten oder rassistischen Äußerungen/Handlungen – das Stadion- oder Hausverbot bereits vor der Anhörung, aber in Absprache mit dem Stadionverbotsgremium auszustellen. Diese Praxis soll aber die absolute Ausnahme bleiben.